In der Heinrich-Pesch-Siedlung sollen Menschen mit unterschiedlichem Einkommen zusammenleben. Damit das gelingt, wird ein Teil der rund 800 geplanten Wohnungen öffentlich gefördert. Wer sich für eine dieser Wohnungen interessiert, sollte wissen, welche Förderwege es in Rheinland-Pfalz gibt, welche Einkommensgrenzen gelten und wie der Antrag abläuft. Dieser Überblick fasst die wichtigsten Punkte zusammen.
Was bedeutet „geförderter Wohnraum“?
Geförderter Wohnraum entsteht, wenn das Land Rheinland-Pfalz den Bau oder Kauf einer Wohnung finanziell unterstützt. Investorinnen und Investoren erhalten dafür ein zinsgünstiges Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), teilweise ergänzt durch einen Tilgungszuschuss. Im Gegenzug verpflichten sie sich, die Wohnung für einen bestimmten Zeitraum nur an Haushalte mit einem Wohnberechtigungsschein zu vermieten und eine reduzierte Miete zu verlangen, die deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diese sogenannte Bindung gilt meist für 20 bis 30 Jahre. Ähnliche Förderwege gibt es auch für selbst genutztes Wohneigentum und für Genossenschaftsanteile.
Diese Formen der Wohnraumförderung gibt es in Rheinland-Pfalz
Grundlage der sozialen Wohnraumförderung ist das Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG). Es unterscheidet mehrere Förderwege, die sich an unterschiedliche Zielgruppen richten.
Öffentlich geförderte Mietwohnungen
Bauunternehmen und Wohnungsgesellschaften errichten Mietwohnungen mit einem ISB-Darlehen und binden diese für mehrere Jahrzehnte an eine Fördermiete. Einziehen darf nur, wer einen gültigen Wohnberechtigungsschein vorlegt. In der Heinrich-Pesch-Siedlung gehören dazu die ersten 47 Wohnungen, die das Unternehmen Sahle Wohnen errichtet.
Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
Wer eine Wohnung oder ein Haus zur eigenen Nutzung bauen, kaufen oder modernisieren möchte, kann ein ISB-Darlehen Wohneigentum beantragen. Gefördert werden Haushalte, deren Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet. Je nach Einkommenshöhe kommt ein zusätzlicher Tilgungszuschuss von 5 bis 7,5 Prozent des Darlehens hinzu, bei besonders energieeffizientem Bauen noch etwas mehr.
Genossenschaftliches Wohnen
Auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen wird gefördert: bis zu 80 Prozent der Anteilskosten, maximal 50.000 Euro pro Haushalt. Genossenschaftliches Wohnen beruht auf dem Prinzip der Kostenmiete. Diese deckt lediglich die laufenden Kosten und Finanzierungsraten der Genossenschaft und bleibt daher meist unter der Marktmiete. In der Heinrich-Pesch-Siedlung plant eine Baugenossenschaft rund 46 Wohnungen auf einem eigenen Baufeld; ein Drittel davon könnte zusätzlich sozial gefördert werden.
Geförderte Gemeinschaftswohnungen für Wohngruppen
Für Studierende, Auszubildende sowie ältere oder pflegebedürftige Menschen unterstützt das Land den Bau betreuter Wohngruppen und Wohngemeinschaften. Diese Förderung richtet sich in erster Linie an Investorinnen und Investoren, die entsprechende Gemeinschaftswohnungen schaffen wollen.
Geförderter Wohnraum in der Heinrich-Pesch-Siedlung
Das Sozialkonzept der Siedlung sieht eine bewusste Durchmischung vor: Rund ein Viertel der Bewohnerinnen und Bewohner soll über ein höheres Einkommen verfügen, etwa 45 Prozent über ein mittleres Einkommen und rund 30 Prozent über ein geringes Einkommen oder Transferleistungen. Damit diese Mischung entsteht, ist ein erheblicher Teil der Wohnungen an eine Förderung gebunden.
Den Anfang macht Sahle Wohnen mit 47 öffentlich geförderten Wohnungen für ein bis vier Personen. Das Investitionsvolumen liegt bei 13,1 Millionen Euro, davon stammen 10,7 Millionen Euro aus Förderdarlehen des Landes Rheinland-Pfalz. Die Wohnungen sind zwischen 49 und 92 Quadratmeter groß und sollen bis Anfang 2028 bezugsfertig sein. Auch die geplante Baugenossenschaft auf einem weiteren Baufeld könnte einen Teil ihrer Wohnungen sozial fördern lassen. Da alle Grundstücke der Siedlung im Erbbaurecht vergeben werden, bleibt der Wohnraum zudem dauerhaft der Spekulation entzogen.
Wer bekommt eine geförderte Wohnung? Der Wohnberechtigungsschein
Um eine geförderte Wohnung zu beziehen, braucht man einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Er bestätigt, dass das Haushaltseinkommen unterhalb der gesetzlichen Grenze liegt. In Rheinland-Pfalz gibt es zwei Varianten:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein: berechtigt zum Bezug jeder passenden geförderten Wohnung im Land.
- Spezieller Wohnberechtigungsschein: gilt für eine konkrete Wohnung, etwa wenn bereits ein Mietangebot vorliegt.
Zuständig ist die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung am Wohnort oder am künftigen Wohnort. Der Antrag ist in der Regel gebührenfrei. Ein ausgestellter WBS gilt höchstens ein Jahr und muss beim Einzug noch gültig sein.
Welche Einkommensgrenzen gelten?
Die Einkommensgrenzen richten sich nach § 13 des Landeswohnraumförderungsgesetzes und werden regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst. Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende Werte:
| Haushaltsgröße | Einkommensgrenze pro Jahr |
| 1 Person | 20.000 € |
| 2 Personen | 28.700 € |
| 1 Erwachsener mit 1 Kind | 30.000 € |
| 3 Personen (ohne Kind) | 35.400 € |
| 2 Erwachsene mit 1 Kind | 36.700 € |
| 2 Erwachsene mit 2 Kindern | 44.700 € |
| jede weitere Person | + 6.700 € |
| jedes weitere Kind | + 1.400 € |
Quelle: Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2025.
Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt, sondern das anrechenbare Jahreseinkommen nach dem LWoFG. Davon werden pauschale Beträge für Werbungskosten, Steuern, Sozialversicherung und gegebenenfalls Kinderbetreuung abgezogen. Für einen Teil der Wohnungen – etwa Genossenschaftswohnungen oder bestimmte Förderprogramme für Wohneigentum – dürfen auch Haushalte einziehen, deren Einkommen die Grenze um bis zu 60 Prozent übersteigt. Ob das für eine konkrete Wohnung gilt, entscheidet die jeweilige Förderzusage. Eine verbindliche Berechnung nimmt die zuständige Wohnungsbehörde vor.
Wo gibt es weitere Informationen?
- Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB): zentrale Anlaufstelle für alle Förderprogramme, Darlehen und Zuschüsse.
- Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz: Rechtsgrundlagen, aktuelle Einkommensgrenzen und Verwaltungsvorschriften.
- Stadtverwaltung Ludwigshafen: Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins und Beratung vor Ort.


